Jugendordnung

 

Jugendordnung des Reitverein Miesenheim e.V.

Diese Jugendordnung ergeht im Rahmen des § 10
der Vereinssatzung des Reitverein Miesenheim e.V.

 

§ 1  Name und Mitgliedschaft

 Jugend des Reitverein Miesenheim e.V.

 Mitglieder sind alle Jugendlichen des Reitvereins Miesenheim e.V. sowie alle innerhalb des

 Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter.

 

§ 2  Aufgaben

Die Jugend des Reitverein Miesenheim e.V.  führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Ordnung.

Die Aufgaben der Jugend sind:

a) Förderung des Reitsports als ein Schwerpunkt der Jugendarbeit.
b) Stärkung der reiterlichen Gemeinschaft  und des Teamgeistes im Vereinsleben.
c) Mitverantwortung bei der Vorbereitung und Durchführung reiterlicher Wettbewerbe
    des  Reitverein Miesenheim e.V..
d) Vermittlung artgerechter Pferdehaltung und ethischer Grundsätze des Pferdesports.
e) Zusammenarbeit mit den Jugendorganisationen anderer Vereine.

 

§ 3  Organe

Organe der Vereinsjugend sind:

- die Jugendvollversammlung

- der Jugendausschuss

 

§ 4  Jugendvollversammlung

 Einmal im Jahr, in der Regel im Januar, beruft der Jugendausschuss alle jugendlichen Mitglieder bis zum Alter von 18 Jahren zur Jugendvollversammlung ein. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Jugendlichen des Vereins. Ebenfalls stimm- und wahlberechtigt sind der Jugendwart und der Jugendsprecher.

 

Aufgaben der Jugendvollversammlung:

a) Wahl des Jugendsprechers für zwei Jahre. Der Jugendsprecher ist zum Zeitpunkt der Wahl maximal
     18 Jahre alt.

b) Möglichkeit der Wahl weiterer Vertreter für spezielle Aufgabenbereiche.
c) Änderung der Jugendordnung.

d) Festlegung von Schwerpunkten der Jugendarbeit.

e) Vorschläge für das Jahresprogramm.

f) Verabschiedung des Jugendetats.

 

Die Jugendvollversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß (schriftlich durch Aushang) und fristgerecht (zwei Wochen vorher) eingeladen wurde.

 

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Die Mitglieder der Jugendorganisation haben je eine nicht übertragbare Stimme.

 

 

§ 5  Jugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht aus:

a) dem Jugendwart
b) dem Jugendsprecher
c) weiteren Vertretern für spezielle Aufgabenbereiche (optional).

Der Jugendausschuss ist verantwortlich für die Jugendarbeit des Vereins und führt die von der Jugendversammlung gestellten Aufgaben durch. Den Vorsitz übernimmt der Jugendwart. Dieser vertritt die Jugend des Vereins im Gesamtvorstand mit Sitz und Stimme.

 

Aufgaben des Jugendausschusses sind:

a) Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten.

b) Koordinierung der gesamten Jugendarbeit.

c) Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendgemäßer Geselligkeit.

d) Herstellung eigener Verbindungen zu den Eltern der Jugendlichen, zu anderen Vereinen,
    zu überörtlichen Sportgremien und zu den Organen der öffentlichen und freien Jugendhilfe.
e) Aufstellung und Durchführung des Jahresprogramms.

f) Einberufung der Jugendvollversammlung.

 

Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse sowohl der Jugendvollversammlung als auch dem Vorstand des Vereins gegenüber  verantwortlich.

Der Jugendausschuss entscheidet über die satzungsgemäße Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.

Am Ende des Kalenderjahres ist dem Vorstand eine Abrechnung vorzulegen.

 

§ 6  Verhältnis zum Gesamtverein

Der Jugendausschuss kann bei Verfehlungen von Jugendlichen insbesondere gegen die

Interessen des Vereins beim Vorstand den Antrag stellen, Maßnahmen im Sinne der

Vereinssatzung zu ergreifen.

 

§ 7  Schlussbestimmungen

Änderungen dieser Ordnung werden von der Jugendvollversammlung beschlossen. Soweit

dadurch eine Satzungsänderung notwendig ist, ist die geänderte Jugendordnung der

Mitgliederversammlung des Vereins zur Bestätigung vorzulegen.

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten jeweils

die Bestimmungen der Vereinssatzung.