Satzung

 

Satzung des Reitverein Miesenheim e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der am Sonntag, 26.06.2016 in Andernach-Miesenheim gegründete Verein führt den Namen "Reitverein Miesenheim e.V. “ Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein „Reitverein Miesenheim“ hat seinen Sitz in Andernach-Miesenheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Reitsports und der sportlichen Jugendarbeit, d.h.

a) die Förderung des Reitsports

b) die Förderung des Tierschutzes
c) die Förderung des Gemeinschaftslebens
d) die Förderung des Naturschutzes und des Umweltschutzes

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) das Anbieten sportlicher Übungen, z.B. in Lehrgängen
     und die Förderung sportlicher Leistungen, z.B.  in Wettkämpfen.
b) die fachlich fundierte Ausbildung von Reiter und Pferd, z.B. durch Abzeichen Prüfungen.
c) die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit den Pferden, z.B. durch den
     Einsatz für artgerechte Tierhaltung .
d) durch Angebote, die das Gemeinschaftsleben fördern, z.B. Vereinsveranstaltungen für aktive und
     passive Vereinsmitglieder.
e) die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den
     Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband.
f) die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und
    die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.
g) die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für
    Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungserstattungen festlegen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden und vorab vom Vorstand genehmigt wurden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung sind in männlicher Form geschrieben und schließen weibliche und männliche Mitglieder gleichermaßen ein.

 


§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

 

Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

 

Passive Mitgliedschaft ist möglich. Passive Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines aktiven Mitglieds außer denen, die sich auf den aktiven Reitsport beziehen, z.B. die Teilnahme an Wettkämpfen, Lehrgängen und Abzeichen.

 

 

 § 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

 

§ 4 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

 

Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der  Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger-ID: Reitverein Miesenheim e.V. und der Mandatsreferenz (Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich am 03.03. eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.

 

§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

 Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

 

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Jugendversammlung

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder und durch Aushang an der Informationstafel des Vereins.

Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Die Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal jeden Jahres statt.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Die Stimme ist nicht übertragbar. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

 

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

 

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

 


§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

 -          dem Vorsitzenden

 -          dem stellvertretenden Vorsitzenden

 -          dem Kassenwart

 -          dem Schriftführer

 -          dem Sportwart

 -          dem Jugendwart

 -          dem Gerätewart

 

Der Betreiber der Reitanlage, die Sitz des Vereins ist, ist geborenes Mitglied des Vorstands. Er kann in jede Funktion gewählt werden. Seine Mitgliedschaft im Vorstand endet auf eigenen Wunsch oder entsprechend §5.

 

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand verpflichtet, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 9 Gesetzliche Vertretung

 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein 1. Stellvertreter und der Kassenwart als 2. Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. Bei Geschäften, deren Wert die Summe des Vereinsvermögens überschreitet, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

 

§ 10 Jugend des Vereins

Die Reiterjugend des Reitvereins Miesenheim e.V. ist eine Gemeinschaft junger Mitglieder des Vereins. Die Bildung einer Jugendgruppe nach §1 und die damit verbundene Jugend fördernde Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe des Reitvereins Miesenheim e.V. dar.

Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben erfolgt auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung des Reitvereins. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung des Reitvereins Miesenheim e.V.. Die Jugendordnung des Reitvereins Miesenheim e.V. wird von der Jugend des Reitvereins beschlossen und bedarf der Zustimmung des Vorstands. Die Jugend entscheidet über die satzungsgemäße Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

§ 11 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

 

§ 12 Protokollierung der Beschlüsse

 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle werden vom Vorstandsvorsitzenden archiviert und sind auf Verlangen für alle Mitglieder einsehbar.

 

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht. Über die Entlastung des Vorstands entscheidet die Mitgliederversammlung auf Grundlage des Prüfungsberichts.

 

Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit den Zwecken des Vereins übereinstimmen.

 

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an den Pferdesportverband Rheinland-Pfalz e.V. mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Reitsports verwendet werden darf.